Reha-FAQ: Arbeitsunfall nach Alkoholgenuss

Frage: Mein Arbeitgeber hat alle Beschäftigten zu einer betrieblichen Veranstaltung während der Arbeitszeit eingeladen. Es gibt ein gemeinsames Essen auf Kosten des Arbeitgebers inklusive Bier und Wein. Stehe ich noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ich drei oder vier Bier trinken würde?

Antwort: Zunächst einmal schließt der Genuss von alkoholischen Getränken den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht zwingend aus. Ausschlaggebend ist aber, ob Sie volltrunken sind und zum Beispiel dem Programm der Veranstaltung nicht mehr folgen können oder ob nur Ihre Leistungsfähigkeit durch den Alkoholkonsum abgenommen hat. Ganz klar ist: Bei Volltrunkenheit stehen Sie nicht mehr unter unserem Versicherungsschutz.

Sollte es durch den Alkoholkonsum nur zu einem Leistungsabfall kommen, erlischt der Unfallversicherungsschutz nicht sofort und Sie sind grundsätzlich noch versichert. Allerdings prüfen wir im Falle eines Unfalls, ob dieser auf Risiken der Veranstaltung (z. B. Stolpern über ein Kabel) beruht oder nur deshalb passierte, weil Sie unter Alkoholeinfluss standen, zum Beispiel bei einem Sturz wegen alkoholbedingten Schwankens. Achten Sie daher auf einen maßvollen Alkoholgenuss im betrieblichen Kontext.

Fragezeichen- und Ausrufezeichen-Sprechblasen vor einer blauen Wand